Transparenzregister

  • Neue Melde- bzw. Eintragungsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche
  • Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder

 

Das im Geldwäschegesetz (GwG) in den § 18 bis 26 verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Hiervon betroffen sind insbesondere:

  • eingetragene bzw. rechtsfähige Vereine
  • Aktiengesellschaften
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • eingetragene Genossenschaften
  • rechtsfähige Stiftungen
  • Kommanditgesellschaften
  • Offene Handelsgesellschaften
  • Partnergesellschaften

Diese ha­ben die folgenden Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, auf aktuellem Stand zu halten und stets un­ver­züg­lich elektronisch zur Ein­tra­gung unter www.transparenzregister.de in das Trans­pa­renz­re­gis­ter mit­zu­tei­len:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Staatsangehörigkeit

Ansonsten drohen empfindliche Bußgelder.

Ergeben sich die einzutragenden Daten be­reits aus Do­ku­men­ten und Ein­tra­gun­gen, die aus dem

  • Handelsregister
  • Partnerschaftsregister
  • Genossenschaftsregister
  • Vereinsregister
  • Unternehmensregister

elek­tro­nisch ab­ruf­bar sind, gilt die Mitteilungspflicht als erfüllt.

Geldwäscherechtlich Verpflichtete, wie z. B. Finanzdienstleister, Immobilienmakler oder Edelmetallhändler, sind angehalten, vor neuen mitteilungspflichtigen Geschäften Einsichtnahme in das Transparenzregister zu nehmen und etwaige Unstimmigkeiten zu melden. Dies betrifft insbesondere die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung.