- Neue Melde- bzw. Eintragungsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche
- Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder
Transparenzregister
- Neue Melde- bzw. Eintragungsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche
- Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder
Das im Geldwäschegesetz (GwG) in den § 18 bis 26 verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Hiervon betroffen sind insbesondere:
- eingetragene bzw. rechtsfähige Vereine
- Aktiengesellschaften
- Kommanditgesellschaften auf Aktien
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- eingetragene Genossenschaften
- rechtsfähige Stiftungen
- Kommanditgesellschaften
- Offene Handelsgesellschaften
- Partnergesellschaften
Diese haben die folgenden Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, auf aktuellem Stand zu halten und stets unverzüglich elektronisch zur Eintragung unter www.transparenzregister.de in das Transparenzregister mitzuteilen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
- Staatsangehörigkeit
Ansonsten drohen empfindliche Bußgelder.
Ergeben sich die einzutragenden Daten bereits aus Dokumenten und Eintragungen, die aus dem
- Handelsregister
- Partnerschaftsregister
- Genossenschaftsregister
- Vereinsregister
- Unternehmensregister
elektronisch abrufbar sind, gilt die Mitteilungspflicht als erfüllt.
Geldwäscherechtlich Verpflichtete, wie z. B. Finanzdienstleister, Immobilienmakler oder Edelmetallhändler, sind angehalten, vor neuen mitteilungspflichtigen Geschäften Einsichtnahme in das Transparenzregister zu nehmen und etwaige Unstimmigkeiten zu melden. Dies betrifft insbesondere die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung.